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Aktuelle Informationen - Servicehinweise

● Infolink: Das neue Schornsteinfegerrecht / Feuerstättenbescheid


Sehr geehrter Hauseigentümer, sehr geehrter Hausverwalter,

am 01.01.2010 ist eine im gesamten Bundesgebiet gültige Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft getreten, welche nun auch die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten bundesweit einheitlich regelt! Diese Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KüO) wurde am 16. Juni 2009 vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie erlassen. Des weiteren ist das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz bereits seit dem 29.11.2008 in Kraft getreten. Hierdurch kommt es zu einigen Änderungen, die ich Ihnen nachfolgend erläutern möchte:

Zusammenlegung von Messungen und Überprüfungen von Feuerstätten und Abgasleitungen

Bisherige Regelung KüO NRW und altes Schornsteinfegergesetz
Getrennte Durchführung von Überprüfungen und Messungen an Feuerstätten und von Überprüfungen an Abgasleitungen.

Neue Regelung Bundes KüO und neues Schornsteinfegerhanderksgesetz
Zusammenlegung von Messungen und Überprüfungen von Feuerstätten und Abgasleitungen (nur bei Gasfeuerstätten oder Öl-Zentralheizungen). Schornsteine an die Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen sind werden weiterhin separat gekehrt.

Änderungen bei der Grundgebühr im Bezug auf die Feuerstättenschau und anteilige Fahr- und Verwaltungsgebühr.
Bisherige Regelung KüO NRW und altes Schornsteinfegergesetz
Die Feuerstättenschau wurde bisher alle 5 Jahre durchgeführt und mit einem Anteil von 20% pro Jahr in der Grundgebühr der Jahresgebührenrechnung berechnet. Es wurde nur bei Beanstandungen eine Mängelmeldung ausgestellt. Die Grundgebühr "GW" auf der bisherigen Jahresgebührenrechnung beinhaltete die anteilige Verwaltungsgebühr, 1/5 der Feuerstättenschaugebühr, anteilige Fahrt- und Logistikkosten ( Rüstzeiten, Ansagen, Wegezeiten usw.)

Neue Regelung Bundes KüO und neues Schornsteinfegerhanderksgesetz
Die Feuerstättenschau findet zukünftig alle 3 ½ Jahre statt und wird komplett im Jahr der Ausführung berechnet und auf der Rechnung extra ausgewiesen. Es ist grundsätzlich eine Bescheinigung über das Ergebnis auszustellen. Ausgliederung der Feuerstättenschaugebühr. Aufteilung der anteiligen Grundgebühren, Fahrt- und Logistikkosten auf die einzelnen Wohneinheiten "FP" mit Ausnahme des Grundwert für die Gebäudeverwaltung und Kehrbuchführung.

Abgaswegeprüfung auch bei Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen (Heizöl)
Bisherige Regelung KüO NRW und altes Schornsteinfegergesetz
Reinigung von Verbindungsstücken und Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung.

Neue Regelung Bundes KüO und neues Schornsteinfegerhanderksgesetz
Abgaswegeprüfung auch bei Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen (Heizöl). Beinhaltet die Überprüfung des Heizgasweges, die Reinigung von Verbindungsstücken und die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung.

Das von Bundesregierung beschlossene neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz hat Folgen für mich als Schornsteinfegermeister, aber auch für Sie als Kunden. Als Haus und Wohnungseigentümer werden Sie nun stärker in die Verantwortung genommen.

Ich bin zunächst für 7 Jahre als Ihr "bevollmächtigter Schornsteinfeger" bestellt. In dieser Zeit werde ich Ihre Feuerungs- und Lüftungsanlagen zweimal im Rahmen der Feuerstättenschau besichtigen. Zwischen diesen beiden Feuerstättenschauen müssen mindestens drei Jahre liegen.

Des weiteren bin ich nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz verpflichtet Ihnen für Ihr Gebäude, oder bei Sondereigentum für Ihre Eigentumswohnung, einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. In diesem Bescheid wird exakt festgehalten, wann welche Abgasanlage bzw. welche Feuerstätte wie oft zu welchem Termin gereinigt bzw. geprüft werden muss.

Der Feuerstättenbescheid bleibt für 3 1/2 Jahre gültig (einen Feuertättenschauzeitraum) und geht im Falle eines Eigentümerwechsels auf den neuen Eigentümer über. Sollten Sie Änderungen an den Feuerungsanlagen vornehmen oder sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Überprüfungsintervalle ändern ist ein neuer Feuerstättenbescheid auszustellen. Der Feuerstättenbescheid ist gebührenpflichtig. Die Kosten liegen, je nach Anzahl der Feuerstätten, zwischen 12,-EUR und 36,-EUR zuzüglich Zustellgebühr pro Gebäude oder pro Eigentumswohnung. Bei Fragen und Problemen mit dem Bescheid stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Solange Sie die aus dem Feuerstättenbescheid resultierenden Arbeiten weiterhin durch mich ausführen lassen, sind Sie von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Ich kümmere mich um alles und alles läuft wie bisher!

Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz gibt Ihnen jedoch die Möglichkeit, einen nicht deutschen Schornsteinfegerbetrieb aus der Europäischen Union mit den im Feuerstättenbescheid niedergeschriebenen Arbeiten zu beauftragen, wenn der Betrieb die erforderlichen handwerklichen Qualifikationen besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert ist. In diesem Fall sind Sie jedoch in der Verantwortung, dass die im Bescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt und mir als bevollmächtigtem Scchornsteinfeger frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Bei einer sogenannte Fremdbeauftragung muss Ihnen der ausführende Betrieb auf dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeiteten Formblatt bestätigen, welche Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie mir anschließend zu Nachweis fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall von Beanstandungen oder Mängeln dürfen Sie es nicht versäumen die Beseitigung umgehend zu veranlassen und wiederum entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, bin ich gesetzlich verpflichtet, dieses sofort der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Dies schreibt das Schornsteinfegerhandwerksgesetz ausdrücklich vor!

Merke: Alles aus einer Hand erspart allen beteiligten viel Bürokratie.

Als Ihr Schornsteinfegermeister bin ich nach wie vor für die Sicherheit Ihrer Feuerungsanlagen verantwortlich. Aus diesem Grund gibt es einen sogenannten Vorbehaltsbereich der nur durch mich als Schornsteinfegermeister ausgeführt werden darf. Hierzu gehören das Erlassen des Feuerstättenbescheid mit der Überwachung der Fristen, die Durchführung der Feuerstättenschau, die Kehrbuchführung, die Durchführung von Abnahmen an neu errichteten, ausgetauschten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen sowie anlassbezogene Prüfungen und Begutachtungen (Kaminzuweisungen, Begutachtung von geplanten Änderungen u.s.w.)

Nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz sollte ich Ihnen den Feuerstättenbescheid bereits seit dem Jahr 2008 im Rahmen der Feuerstättenschau ausstellen. Ich habe bisher noch keine Bescheide ausgestellt, weil abzusehen war, dass sich die KüO zum 01.01.2010 ändert, und somit alle bis dahin ausgestellten Bescheide kostenpflichtig neu zu erstellen wären. Des Weiteren befand sich das Bundesimmissionsschutzgesetz in der Novellierung und ist mit geänderten Meßintervallen in Kraft getreten. Auch hierdurch würden bereits erlassene Bescheide wieder ungültig und müssten kostenpflichtig neu erlassen werden! Diesen vom Gesetzgeber erlassenen Papiertiger möchte ich Ihnen nicht zumuten!

Meine Vorgehensweise erspart Ihnen viel Bürokratie und Geld und sollte somit in Ihrem Sinne sein!

Sobald alle gesetzlichen Rahmenbedingungen, die den Feuerstättenbescheid oder dessen Fristen beeinflussen, feststehen werde ich Ihnen den Bescheid zustellen.

Des weiteren werde ich für die Kunden, die alle Arbeiten weiterhin durch mich und meine Mitarbeiter ausführen lassen, eine Lösung anbieten, die Sie als Kunden weitestgehend von der Bürokratie und den Kosten des Feuerstättenbescheides entlastet. Eine entsprechende Info werde ich Ihnen zusammen mit dem Feuerstättenbescheid zukommen lassen.

Abschließend möchte ich anmerken, dass all diese Veränderungen nicht vom Schornsteinfegerhandwerk gewollt oder veranlasst wurden, sondern von der EU eingeklagt und von der Bundesregierung umgesetzt und verabschiedet wurden. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, ich bitte sie jedoch Grundsatzdiskussionen über Sinn oder Unsinn dieser Gesetzgebung ggf. mit dem Verursacher zu führen und nicht mit mir oder meinem Mitarbeiter.


Wir informieren Sie gerne!